Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden: AVL) gelten für sämtliche Kaufverträge zwischen der Universal Feuerlöschgeräte AG und dem Käufer (im Folgenden: zusammen die Parteien) betreffend Handelsware und Eigenfertigungen der Ausrüstungsabteilung der Universal Feuerlöschgeräte AG (im Folgenden: Ware). Sie gelten umfassend in allen Punkten, die von den Parteien nicht gegenseitig schriftlich abweichend geregelt sind. Besondere Bedingungen des Käufers, die zu den vorliegenden Bedingungen ganz oder teilweise in Widerspruch stehen, gelten nur mit dem schriftlichen Einverständnis der Universal Feuerlöschgeräte AG.

2. Preise
Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung im Kaufvertrag sind die aktuellen Listenpreise der Universal Feuerlöschgeräte AG in Schweizer Franken massgeblich. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, EXW (Incoterms). Die Universal Feuerlöschgeräte AG behält sich die Änderung der Preise und der technischen Ausführung der Ware jederzeit vor. Der Mindestfakturabetrag beträgt Fr. 30.–.

3. Abrufbestellungen
Bei Abrufbestellungen (Bestellung in Losen und Abruf innert einer bestimmten Frist) hat der Käufer der Universal Feuerlöschgeräte AG die Abrufe jeweils mindestens 2 Wochen vor dem Versand der Ware mitzuteilen und einen ungefähren Ablieferungstermin anzugeben.

4. Liefertermine
Die Parteien vereinbaren entweder einen festen Liefertermin oder eine Frist, innert der die Lieferung zu erfolgen hat. Liefertermine und -Fristen werden nach bestem Ermessen bei normalem Ablauf der Fertigung und Terminzusagen der Zulieferanten eingehalten. Der Universal Feuerlöschgeräte AG steht das Recht zu, insbesondere dann die Lieferfrist einseitig zu verlängern, wenn (alternativ)
• ein Zulieferant der Universal Feuerlöschgeräte AG mit seiner Lieferung in Verzug ist
• der Käufer nachträglich Änderungen an der Ware oder an der Bestellmenge wünscht

Die Lieferfrist verlängert sich zudem angemessen im Falle unabwendbarer Ereignisse. Als solche gelten neben höherer Gewalt z.B. behördliche Anordnungen, Arbeitskonflikte/Streiks, gewaltsame Auseinandersetzungen, Mobilmachung, Ausschusswerden von Komponenten, Verzögerung im Eingang von Material und Zubehörstücken und zwar gleichgültig, ob diese Ereignisse im eigenen Betrieb oder in solchen von Zulieferanten auftreten. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach dem vereinbarten Liefertermin eintritt.

5. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht mit der Ablieferung der Ware bei der Betriebsstätte der Universal Feuerlöschgeräte AG bzw. im Falle eines Versandes mit der Übergabe an den Spediteur bzw. die Post auf den Käufer über. Holt der Käufer die Ware nicht, nicht vollständig oder verspätet ab oder nimmt er im Falle eines Versandes die Ware nicht entgegen, so trägt er die Gefahr vom Zeitpunkt an, in dem die Universal Feuerlöschgeräte AG dem Käufer mitgeteilt hat, dass die Ware bei ihr abholbereit ist.

6. Verpackung
Packmaterial stellt die Universal Feuerlöschgeräte AG zu Selbstkostenpreisen in Rechnung und nimmt dieses nicht zurück. SBB-Paletten und Rahmen werden im Austausch leihweise zur Verfügung gestellt.

7. Versand
Der Versand der Ware erfolgt ab der Betriebsstätte der Universal Feuerlöschgeräte AG in Bern. Die Universal Feuerlöschgeräte AG stellt dem Käufer die effektiven Fracht- und Verpackungskosten in Rechnung. Expresszuschläge werden nach Tarif zusätzlich verrechnet. Bei falsch bestellten Waren, Mengen usw. sowie bei Reparaturen und Umbauten gehen die Frachtkosten für Hin- und Rücksendung zu Lasten des Käufers.

8. Rücksendungen
Zurück gesandte Ware kann nur in fabrikneuem Zustand und nach vorgängiger Zustimmung der Universal Feuerlöschgeräte AG durch diese zurückgenommen werden. Instandstellungskosten und Frachtauslagen gehen zu Lasten des Käufers. Zur Deckung der durch Rücksendungen entstehenden Umtriebe wird auf Gutschriften 10 % des Rechnungsbetrages in Abzug gebracht.

9. Zahlung
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsstellung. Werden die Zahlungstermine nicht eingehalten, hat der Käufer ab dem 30. Tag nach Rechnungsdatum Verzugszinsen in der Höhe von 5 % pro Jahr zu bezahlen.

10. Gewährleistung
10.1 Umfang und Dauer
Die Universal Feuerlöschgeräte AG übernimmt die Gewährleistung für fehlerfreie Ware und einwandfreie Ausführung für ein Jahr. Die Universal Feuerlöschgeräte AG haftet nur für solche Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemässem Gebrauch der Ware auftreten. Die Universal Feuerlöschgeräte AG verpflichtet sich, Teile, die wegen mangelhafter Ausführung unbrauchbar geworden sind, auf eigene Kosten zu reparieren oder zu ersetzen. Ist die Nachbesserung im Betrieb der Universal Feuerlöschgeräte AG nicht möglich, trägt der Käufer die mit einem allfälligen Transport verbundenen Kosten. Gegen allfällige Wasserschäden hat sich der Käufer selbst zu versichern. Die ersetzten Bestandteile werden Eigentum der Universal Feuerlöschgeräte AG. Für die von der Universal Feuerlöschgeräte AG nicht selbst hergestellten Teile und Waren übernimmt die
Universal Feuerlöschgeräte AG nur diejenigen Gewährleistungspflichten einschliesslich -dauer, welche die Zulieferanten dieser Fremdfabrikate der Universal Feuerlöschgeräte AG gegenüber eingehen. Reparaturen durch eine Drittfirma dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher Einverständniserklärung der Universal Feuerlöschgeräte AG durchgeführt werden, ansonsten die Gewährleistungsrechte untergehen. Die aufgrund einer Dritt-Reparatur entstandenen Kosten werden nur nach vorgängiger Zustimmung der Universal Feuerlöschgeräte AG von dieser übernommen. Nach Ablauf eines Jahres seit Lieferung der Ware ist die Geltendmachung sämtlicher Nachbesserungs-, Wandelungs- und Minderungsrechte sowie allfälliger Schadenersatzansprüche gegenüber der Universal Feuerlöschgeräte AG ausgeschlossen.

10.2 Anzeige von Mängeln
Der Käufer hat die Ware nach Übernahme bzw. Zustellung unverzüglich auf allfällige Mängel zu überprüfen und allfällige Mängel der Universal Feuerlöschgeräte AG schriftlich anzuzeigen. Als ordnungsmässige Mängelanzeige gilt einzig die schriftliche Mitteilung mit den im Einzelnen genau zu umschreibenden Mängeln. Die Mängelanzeige muss spätestens am 8. Wochentag nach Entdeckung des Mangels, jedoch vor dessen Instandstellung, bei der Universal Feuerlöschgeräte AG eintreffen. Könnte der Mangel Schäden verursachen, hat der Käufer die Universal Feuerlöschgeräte AG unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Käufer trägt die Gefahr für Schäden an der Ware, die sich aus einem Unterlassen der Mitteilung ergeben. Der Käufer hat die zur Schadensbegrenzung angemessenen Massnahmen zu ergreifen und insoweit den Anweisungen der Universal Feuerlöschgeräte AG Folge zu leisten.

10.3 Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen
Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen gegenüber der Universal Feuerlöschgeräte AG ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
• Schäden, die durch höhere Gewalt, Verschulden des Käufers oder eines Dritten entstehen
• Kosten des Ausfalls und damit verbunden der fehlenden Gebrauchs- und Einsatzfähigkeit der Ware
• Schäden, die durch normale Abnützung, unsachgemässe Behandlung, Bedienungsfehler oder übermässige Beanspruchung der Ware entstehen
• Folgeschäden aufgrund nicht rechtzeitig gemeldeter Störungen der Ware
• Mängel und Sachschäden, die auf nach dem Gefahrübergang eintretende Umstände zurückzuführen sind, wie z.B. Mängel aufgrund von schlechter Instandhaltung, unsachgemässer Aufstellung, fehlerhafter Reparatur durch den Käufer oder auf Änderungen ohne schriftliche Zustimmung der Universal Feuerlöschgeräte AG
• Bei ganzer oder teilweiser Veränderung der Ware ohne Wissen und Zustimmung der Universal Feuerlöschgeräte AG
oder bei Einbau von Teilen fremder Herkunft
• Bei Veräusserung (Verkauf, Abtretung, Leasing, Abtretung zum Gebrauch an einen Dritten o.ä.) der Ware
Wird die Universal Feuerlöschgeräte AG von einem Dritten für Sachschäden im Sinne des vorangegangenen Absatzes zur Haftung herangezogen, so hat der Käufer die Universal Feuerlöschgeräte AG zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten. Macht ein Dritter einen in dieser Ziffer beschriebenen Anspruch gegen eine der Parteien geltend, hat diese Partei die andere Partei hiervon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen. Bei der Lieferung von Gebrauchtgegenständen lehnt die Universal Feuerlöschgeräte AG jegliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ab.

11. Dokumente und Technische Informationen
Alle dem Käufer im Zusammenhang mit der Ware abgegebenen Unterlagen wie Zeichnungen, Skizzen, technische Unterlagen und andere technische Informationen sowie elektronische Daten (Software, Programme, Quellcodes) usw. bleiben Eigentum der Universal Feuerlöschgeräte AG und dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Universal Feuerlöschgeräte AG weder Dritten zugänglich gemacht, noch kopiert, vervielfältigt oder zur Selbstanfertigung der betreffenden Ware oder Teilen davon verwendet werden. Ausgehändigte Unterlagen sind der Universal Feuerlöschgeräte AG auf Verlangen zurückzugeben. Die Universal Feuerlöschgeräte AG behält sich vor, im Falle von Widerhandlungen zur Wahrung ihrer Rechte den Rechtsweg zu beschreiten.

Die Universal Feuerlöschgeräte AG stellt im Zeitpunkt der Lieferung kostenlos Angaben und Zeichnungen zur Verfügung, die es dem Käufer ermöglichen, die Ware in Betrieb zu nehmen, zu unterhalten und zu warten. Die Universal Feuerlöschgeräte AG ist nicht zur Beschaffung von Werkstattzeichnungen für die Ware oder für Ersatzteile verpflichtet.

12. Rechte an der Ware
Ohne anderslautende, schriftliche Vereinbarung verbleiben die Immaterialgüterrechte und sämtliche andere Schutzrechte an der Ware und allfälliger Software bei der Universal Feuerlöschgeräte AG. Die Universal Feuerlöschgeräte AG hat überdies das Recht, die Ideen, Methoden, Konzepte und Verfahren, welche sie bei der Vertragsausführung allein oder zusammen mit dem Käufer gewonnen hat, für eigene Zwecke und bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kunden zu verwenden.

13. Gerichtsstand, Rechtswahl
Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag entstehenden Streitigkeiten gilt CH-3006 Bern. Sämtliche Verträge der Universal Feuerlöschgeräte AG unterstehen dem Schweizerischen Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG).

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